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Wann darf man Bäume fällen? Schonzeit, Satzungen & Ausnahmen erklärt

Nicht jede Baumfällung ist erlaubt: Bevor Sie zur Astschere oder Motorsäge greifen, sollten Sie daher gesetzliche Fristen und Vorgaben kennen. Allen voran § 39 Abs. 5 BNatSchG, der bundesweit gilt und Folgendes festlegt:

1. Oktober – 28./29. Februar

Fällungen und starke Rückschnitte sind möglich — vorbehaltlich der kommunalen Baumschutzsatzung.

Zusätzlich immer nötig: die artenschutzrechtliche Prüfung. Ist der Baum bewohnt? Fledermausquartiere, Spechthöhlen und andere Ruhestätten sind nach § 44 BNatSchG ganzjährig geschützt — auch mitten im Winter.

1. März – 30. September

Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte — überall und das ganze Jahr. Fällen dürfen Sie in dieser Zeit Bäume in Gärten, Parks, auf Friedhöfen und im Wald. Hecken, Sträucher und Gebüsche sind dagegen überall geschützt, auch im Privatgarten.

Zusätzlich immer nötig: die artenschutzrechtliche Prüfung. Ein besetztes Nest oder eine Baumhöhle kann den Eingriff auch dort stoppen, wo die Schonzeit nicht greift.

Gesetzliche Grundlage zum Fäll- und Schnittverbot bei der Baumpflege

Mit § 39 Abs. 5 BNatSchG schützt das Bundesnaturschutzgesetz Vögel, Insekten und andere Tiere, die in den Frühjahrs- und Sommermonaten auf Bäume als Brut- und Nistplatz angewiesen sind. Vom 1. März bis zum 30. September ist es deshalb bundesweit verboten, Gehölze zu fällen oder stark zurückzuschneiden.

Entscheidend ist dabei, wo das Gehölz steht und um welche Art von Gehölz es sich handelt:

  • Right Right

    Bäume sind erfasst, wenn sie außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Der Baum im Hausgarten fällt also nicht unter dieses Verbot.

  • Right Right

    Hecken, lebende Zäune, Sträucher und Gebüsche sind dagegen überall geschützt — auch im Privatgarten.

Für die geschützten Gehölze gilt in dieser Zeit: Erlaubt sind ausschließlich schonende Pflege- und Formschnitte, die das Erscheinungsbild erhalten und keine Nester oder Bruthöhlen gefährden.

Wichtig ist aber, dass es sich dabei nicht um die einzige Rechtsvorschrift handelt – die örtliche Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde sowie der Artenschutz nach § 44 BNatSchG greifen unabhängig von der Schonzeit – geschützt sind dabei nicht nur aktivbesetzte Nester, sondern auch regelmäßig genutzte Ruhestätten wie Baum- und Fledermaushöhlen, selbst wenn sie gerade leer stehen.

Vor der Baumpflege sollten Sie daher unbedingt überprüfen, welche Regeln für den Standort Ihres Baums gelten.

Wann ist das Fällen von Bäumen auch während der Schonzeit erlaubt?

Das Fällverbot ist eine Grundlage, gilt aber nicht absolut. Das Gesetz sieht klare Ausnahmen vor, die in der Praxis häufiger greifen als vermutet:

Gärtnerisch genutzte Grundflächen

Entscheidend ist hier nicht das Eigentum, sondern die Nutzung: Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen – dazu zählen der normale Hausgarten ebenso wie Park- und Grünanlagen oder Friedhöfe – nimmt § 39 Abs. 5 ausdrücklich vom Schonzeit-Verbot aus. Aber: Hecken, Sträucher und Gebüsche sind auch dort von der Schonzeitregelung betroffen.

Schonende Form- und Pflegeschnitte

Leichte Korrekturen, bei denen vor allem frische Triebe entfernt werden und kein radikaler Rückschnitt stattfindet, sind das ganze Jahr über erlaubt.

Akute Gefahrensituation

Dient die Maßnahme der Verkehrssicherheit — etwa bei akuter Bruchgefahr über einem Gehweg oder einer Straße —, ist sie vom Verbot ausgenommen. Das Gesetz knüpft das allerdings an eine Bedingung: Die Maßnahme muss im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchführbar sein (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BNatSchG). Zulässig ist außerdem nur, was zur Gefahrenabwehr tatsächlich nötig ist — nicht die Fällung des ganzen Baums, wenn ein Rückschnitt die Gefahr beseitigt.

Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft sind von dem Verbot ausgenommen: Das gilt beispielsweise für den Obstbaumschnitt in Streuobstwiesen, das Roden im Rahmen normaler Bewirtschaftung wie auf Kurzumtriebsplantagen (KUP).

Behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen

Wenn eine Behörde (z. B. Naturschutzbehörde oder Straßenbaulastträger) eine Fällung anordnet oder genehmigt, greift das allgemeine Fällverbot nicht. Die behördliche Entscheidung ersetzt hier den Schutz.

Befall mit Schädlingen oder Krankheiten

Bei Borkenkäfer, Feuerbrand oder Ulmensterben ordnen die zuständigen Behörden eine Fällung häufig selbst an oder erteilen sie kurzfristig — dann greift die Ausnahme für behördlich angeordnete Maßnahmen. Handeln Sie in diesen Fällen nicht eigenmächtig, sondern lassen Sie den Befall dokumentieren und die Maßnahme freigeben. Ein Fachbetrieb übernimmt beides.

Zulässige Bauvorhaben

Muss für ein genehmigtes Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs weichen, greift das Schonzeit-Verbot nicht. Der Umfang ist dabei entscheidend — die Ausnahme deckt keine großflächige Rodung.

Zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe, die nach § 15 BNatSchG zugelassen sind, sind ebenfalls ausgenommen. Das betrifft in der Praxis vor allem größere Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen.

Welche Vorteile hat Baumpflege in der Vegetationszeit?

Das Fällverbot während der Schonzeit schützt die Natur vor unnötigen Eingriffen. Doch gezielte Pflegemaßnahmen können in der Wachstumsphase sogar besonders sinnvoll sein.

  • Check Check

    Schnellere Wundheilung:

    Im Sommer ist der Saftfluss aktiv. Schnittwunden können schneller abschotten und heilen. Der Baum erholt sich zügiger als bei Winterschnitten.

  • Check Check

    Weniger Stress für den Baum:

    Gezielte Schnitte in der Wachstumszeit gelten als natürlicher und schonender. Der Baum reagiert aktiv auf den Eingriff, anstatt passiv auf die nächste Wachstumsphase zu warten.

  • Check Check

    Bessere Sicht auf den Zustand:

    Das Laub zeigt, welche Äste schwach oder krank sind. Maßnahmen lassen sich so gezielter und fachgerechter umsetzen als im unbelaubten Zustand.

  • Check Check

    Mehr Sicherheit:

    Totholz, gefährliche Äste und bruchgefährdete Kronen können rechtzeitig erkannt und entfernt werden, um sowohl Mensch als auch Umwelt zu schützen. (Daher ist die regelmäßige Baumkontrolle als Sicherheitsvorkehrung so wichtig.)

Pflegeschnitte hilft gegen diese Herausforderungen

Checkliste: Das sollten Sie immer vor jedem Eingriff prüfen

  1. Örtliche Baumschutzsatzung recherchieren
    Suchen Sie online nach „Baumschutzsatzung [Ihre Stadt]“ oder fragen direkt beim zuständigen Grünflächenamt nach. Viele Gemeinden haben eigene Regelungen, die über das BNatSchG hinausgehen – teils mit Genehmigungspflicht, Ersatzpflanzungsgeboten oder Mindestmaßen.
  2. Naturdenkmal- und Artenschutz prüfen
    Ist der Baum als Naturdenkmal eingetragen? Befinden sich aktive Nester oder Bruthöhlen im Baum? Prüfen Sie das am besten mehrfach und zu verschiedenen Tageszeiten. Ein Fachbetrieb kann diese Einschätzung darüber hinaus professionell und rechtssicher dokumentieren.
  3. Genehmigung einholen (sofern erforderlich)
    Ob das Fällen eines Baumes genehmigungspflichtig ist, hängt von drei Faktoren ab, die jede Kommune selbst festlegt:

    • Stammumfang: Der Grenzwert variiert hier je nach Kommune und in der Kommune mitunter auch je nach Baumart. Beispielsweise schützt Solingen alle Baumarten ab 80 cm Stammumfang. Wuppertal liegt bei 100 cm für Laubbäume, Eiben und Ginkgo — gewöhnliche Nadelbäume sind dort nicht geschützt. Remscheid setzt die Grenze bei 120 cm und bei Nadelbäumen erst bei 270 cm.
    • Baumart: Bestimmte Arten stehen unter besonderem Schutz der Baumschutzsatzung – meist in Verbindung mit dem Stammumfang.
    • Kommunale Baumschutzsatzungen: Einige Kommunen verzichten darauf, andere gehen über die allgemeingültigen, bundesweiten Vorgaben hinaus. Es gibt also kein einheitliches Bundesrecht – die Gemeinde entscheidet.

    Die Kosten für eine Fällgenehmigung liegen üblicherweise zwischen 20-100 €.

  4. Fachbetrieb beauftragen
    Besonders bei großen Bäumen, unklarer Rechtslage oder Standorten in der Nähe von Gebäuden ist es empfehlenswert, einen zertifizierten Baumpflegebetrieb zu beauftragen. Dieser übernimmt die Arbeit sicher und fachgerecht und kann darüber hinaus bei der Einschätzung der Rechtslage und der Dokumentation zur Absicherung helfen.
  5. Eingriff dokumentieren
    Halten Sie den Zustand des Baumes vor und nach dem Eingriff fest. Insbesondere bei Gefahrensituationen und Schädlingsbefall. Eine sorgfältige Dokumentation schützt Sie im Falle von Rückfragen oder Kontrollen.

Was passiert, wenn ich gegen das Gesetz zur Schonzeit verstoße?

Wenn Sie Bäume ohne Genehmigung oder außerhalb der erlaubten Zeiten fällen, riskieren Sie empfindliche Konsequenzen: Ein Verstoß gegen § 39 BNatSchG ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 in Verbindung mit Abs. 7 BNatSchG). Wie hoch es tatsächlich ausfällt, richtet sich nach dem Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes und der Schwere des Verstoßes.

Verstoßen Sie darüber hinaus gegen weitere Gesetze (z. B. die kommunale Baumschutzsatzung oder den Artenschutz), kommen weitere Strafen hinzu.

Häufig kommt eine Ersatzpflanzung hinzu — wie viele Bäume Sie nachpflanzen müssen, legt die kommunale Satzung fest, und die Unterschiede sind erheblich. In Wuppertal und Remscheid ist bis 170 Zentimeter Stammumfang ein Ersatzbaum fällig, darüber jeweils weitere. Im benachbarten Haan sind es schon bis 150 Zentimeter drei Bäume. Viele Satzungen lassen alternativ eine Ausgleichszahlung zu. Auch diese Kosten tragen Sie selbst.

Vergleich der Kosten Baumfällung-Genehmigung im Vergleich zu Folgekosten ohne Genehmigung

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich im Sommer Bäume fällen?

Das kommt darauf an, wo der Baum steht.
Steht er in einem gärtnerisch genutzten Bereich — also im Hausgarten, in einer Parkanlage oder auf einem Friedhof —, greift die Schonzeit für ihn nicht. Dann dürfen Sie ihn auch im Sommer fällen, sofern keine kommunale Baumschutzsatzung und keine aktiven Nester entgegenstehen. Bei Hecken, Sträuchern und Gebüschen gilt das Verbot dagegen auch im eigenen Garten.

Prüfen Sie vorab immer ausführlich die örtliche Baumschutzsatzung!

Brauche ich eine Genehmigung zum Baumfällen?

Nicht grundsätzlich, aber sehr häufig. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von der kommunalen Baumschutzsatzung ab. Maßgeblich dafür sind meist der Stammumfang des Baumes und sein Standort. Fragen Sie im Zweifelsfall beim zuständigen Grünflächenamt nach, bevor Sie handeln.

Was gilt als schonender Pflegeschnitt?

Darunter versteht man das gezielte Entfernen von frischen Trieben, Totholz oder einzelner störender Äste, ohne das Gesamtbild des Baumes wesentlich zu verändern. Ein schonender Pflegeschnitt (auch Entlastungs- oder Erhaltungsschnitt) kann sinnvoll sein, um den Baum luftig zu halten, die Gesunderhaltung zu sichern oder den Baum zu entlasten, um Astbrüche bei starkem Wind zu verhindern.

Wieso bewertet das Gesetz Hecken, Sträucher und Gebüsche anders als Bäume?

Anders als Bäume sind Hecken, Sträucher und Gebüsche auch im privaten Bereich vom Schnittverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG betroffen. Die besonders dichten, bodennahen Strukturen sind ein bevorzugtes Bruthabitat vieler Vogelarten wie Amsel oder Goldammer. Ein Rückschnitt während der Schonzeit trifft aktive Nester deshalb mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit als bei hochgewachsenen Bäumen.

Können Sie die Baumpflege oder Baumkontrolle für mich übernehmen?

Ja klar, sehr gerne. Zuhause sind wir im Bergischen Land, in der Region rund um Wuppertal, daher übernehmen wir gerne die Baumpflege oder/und Baumkontrolle in Wuppertal und in der Umgebung (Solingen, Remscheid, Hilden, Velbert, Wermelskirchen, Sprockhövel, Mettmann, Wülfrath, Haan, Radevormwald, Erkrath, Heiligenhaus und Schwelm).

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und wir besprechen das Projekt.

Quellen/Ressourcen

Alle Quellen abgerufen im August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — im Zweifel entscheidet Ihre Gemeinde bzw. die untere Naturschutzbehörde.

Bundesrecht

§ 39 BNatSchG — Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
Die zentrale Vorschrift für diesen Beitrag: Sie regelt die Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September, legt fest, welche Gehölze überhaupt erfasst sind, und nennt die vier Ausnahmen, unter denen auch in dieser Zeit gefällt werden darf.

§ 44 BNatSchG — Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
Der Artenschutz, der unabhängig von der Schonzeit greift. Ein aktiv besetztes Nest ist damit auch im Oktober geschützt — die Schonzeit allein ist also nie die vollständige Antwort.

§ 15 BNatSchG — Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
Regelt, wann ein Eingriff in Natur und Landschaft zulässig ist. Solche zugelassenen Eingriffe sind eine der vier Ausnahmen vom Schonzeit-Verbot und betreffen in der Praxis vor allem größere Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen.

§ 69 BNatSchG — Bußgeldvorschriften
Hier steht, was ein Verstoß kostet: Wer gegen die Schonzeit verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (Absatz 3 Nummer 13 in Verbindung mit Absatz 7).

Kommunale Baumschutzsatzungen

Baumschutzsatzung der Stadt Wuppertal (Stadtrecht 7-00)
Schützt Laubbäume, Eiben, Ginkgo und Obstbäume ab 100 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Enthält außerdem die Sonderregeln für mehrstämmige Bäume und Baumgruppen sowie den Umfang der Ersatzpflanzung.

Baumschutz der Stadt Solingen
Schützt alle Baumarten ab 80 Zentimetern Stammumfang — Laub- wie Nadelbäume. Die Seite erklärt zugleich den Antragsweg für eine Fällgenehmigung.

Baumschutzsatzung der Stadt Remscheid (Ortsrecht 0.03/390)
Schützt Laubbäume, Ginkgo und Eiben ab 120 Zentimetern Stammumfang. Für alle übrigen Nadelbäume liegt die Grenze erst bei 270 Zentimetern.

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Frederik Schikora
Forstwirt und Fachagrarwirt für Baumpflege

Mob.: +491522 7175205
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